Satzung
der Gemeinde Munkbrarup über die Bildung eines Seniorenbeirates
Aufgrund des § 4 i.V.m. §§ 47 d, 47 e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 01.04.1996 und 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 322 und S. 529) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Munkbrarup vom 17.05.2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung 1. Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Gemeinde Munkbrarup wird ein Seniorenbeirat gebildet. 2. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. 3. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. 4. Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Munkbrarup. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Gemeinde den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
§ 2 Aufgaben
1. Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein. 2. Er berät, informiert, gibt praktische Hilfe und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an. 3. Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen. Insbesondere ist der Seniorenbeirat zu unterrichten über Entscheidungen, welche die folgenden Bereiche betreffen: - Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung - Verkehrssicherheit für ältere Bürgerinnen und Bürger - Sozialplanung: - ambulante soziale Dienste ( Sozialstationen ) - Kurzzeitpflege, gerontopsychiatrische Tagespflege, Pflegeheime, Atenwohnheime, Altenwohnungen, generationsübergreifende Begegnungsstätten - Gewalt gegen alte Menschen - Kultur: Bildungsangebote für ältere Bürger - Öffentlichkeitsarbeit: Beratung und Information in allen sozialen Fragen für ältere Bürgerinnen und Bürger
§ 3 Antrags - und Teilnahmerechte
1. Die öffentlich tagenden Ausschüsse der Gemeindevertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde betreffen. 2. Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den die Seniorinnen und Senioren betreffenden Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.
§ 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
1. Der Seniorenbeirat besteht aus 3 gewählten Mitgliedern. 2. Die Wahl ist in einer Briefwahl durchzuführen. 3. Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mind. 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Munkbrarup gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 4. Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die / der das 65. Lebensjahr überschritten hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mind. 6 Monaten mit Hauptwohnsitz in Munkbrarup gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. 5. Nicht wählbar sind Mitglieder der Gemeindevertretung sowie bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse.
§ 5 Wahlzeit
1. Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirates durch die Gemeindevertretung. 2. Spätestens einen Monat nach derWahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Sitzung wird durch den Bürgermeister einberufen. 3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.
§ 6 Wahlverfahren 1. Die Wahltermine werden öffentlich im Amtsboten und durch Aushang bekanntgemacht. 2. Für das Wahlverfahren sind die von der Amtsverwaltung erstellten Vordrucke zu verwenden. Die Wahlunterlagen können zugestellt werden. 3. Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen. Einer Unterschriftensammlung zu den einzelnen Vorschlägen bedarf es nicht. 4. Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die -ggf. mit der erforderlichen Einverständniserklärung- spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bei der Amtsverwaltung vorliegen. Über die Zulassung entscheidet der Gemeindewahlleiter, gegen dessen Entscheidung binnen drei Tagen der Gemeindewahlausschuß angerufen werden kann. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und auf einem Stimmzettel zu sammengefaßt. 5. Im übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß, soweit diese Richtlinie keine abweichende Regelung enthalten. 6. Gewählt wird im Briefwahlverfahren. Jede oder jeder Wahlberechtigte erhält von der Amtsverwaltung die Wahlunterlagen, die bis zum Wahltag, 16.00 Uhr, in der Amtsverwaltung eingegangen oder abgegeben sein müssen. Verspätet eingehende Stimmzettel nehmen an der Auszählung nicht teil. 7. Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu 3 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann. 8. Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus fünf Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den Gemeindewahlleiter berufen. 9. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
§ 7 Vorstand
1. Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. 2. Der Vorstand besteht aus: - der / dem Vorsitzenden - Stellvertreter / in - Schriftführer 3. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist ( Eilentscheidung ). 4. Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat nach außen durch seine geschäftsführende Vorsitzende oder seinen geschäftsführenden Vorsitzenden. 5. Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit 2/3 Mehrheit der Beiratsmitglieder abgewählt werden.
§ 8 Einberufung des Seniorenbeirate
1. Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens 2 Beiratmitgliedern, jedoch mindestens zweimal im Jahr möglichst nachmittags. 2. Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. 3. Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.
§ 9 Finanzbedarf
1. Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeiten zur Verfügung. Der Seniorenbeirat kann die Räume und die Geräte im Ländlichen Dienstleistungszentrum für seine Arbeit nutzen. 2. Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes und für Sprechstunden werden zur Verfügung gestellt. 3. Die oder der Vorsitzende sowie die Beiratsmitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes § 10 für Vorsitzende und § 14 für Beiratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung.
§ 10 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein (gesetzl. Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 11 Geschäftsordnung
1. Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Hauptsatzung, die Gemeindeordnung, die Geschäftsordnung der Gemeinde oder diese Satzung keine Regelungen enthalten. 2. Die Geschäftsordnung bedarf entsprechend § 46 Abs. 11 GO der Zustimmung der Gemeindevertretung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Munkbrarup, den 18 Mai 2000
gez. Stüdtje Bürgermeister
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